Herdanschluss – Anleitung für den Elektroanschluss?
INHALTSVERZEICHNIS
Vorab: Der Herdanschluss erfolgt vielfach an das Drei-Phasen-400 Volt-Drehstromnetz. Ein „Falsch-Anschluss“, wenn z. B. Kabelfarben verwechselt werden, kann Bauteile oder Elektronikteile zerstören. Bei Neugeräten erlischt auch die Garantie, wenn das Gerät falsch angeschlossen wurde. Im Zweifel deshalb lieber einen Fachmann beauftragen.
Ist ein Herdanschluss vom Laien überhaupt erlaubt?
Viele sind der Meinung, dass man als geschickter Heimwerker selbstverständlich eine Lampe zu Hause anschließen oder den elektrischen Herdanschluss selbst erledigen darf. Das ist aber nicht so.
Geregelt ist das gesetzlich in der „Niederspannungsanschlussverordnung – NAV § 13 Elektrische Anlage“.
Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich.
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden.
Nach der genannten Verordnung darf nur ein Elektriker Arbeiten am öffentlichen elektrischen Versorgungsnetz durchführen. Steckdosen, Lampen oder auch der Elektroherd im eigenen Zuhause sind am elektrischen Versorgungsnetz angeschlossen und dürfen somit nur vom Fachmann angeschlossen werden.
Es wird sie jedoch niemand zur Rechenschaft ziehen, wenn man es trotzdem selbst erledigt. Wenn jedoch durch Fahrlässigkeit beim Elektroanschluss von Lampen, Steckdosen, Elektroherd etc., Personen zu Schaden kommen oder sogar ein Brand entsteht wirds problematisch. Bei Fahrlässigkeit zahlen in der Regel die Versicherungen nicht. Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn sich herausstellt, dass durch einen unsachgemäßen Elektroanschluss einen Schaden verursacht wurde.
Nur wenn „grobe Fahrlässigkeit“ explizit in der Versicherungspolice der Gebäudeversicherung aufgeführt und definiert wird, übernimmt der Versicherer selbstverschuldete Brandschäden. Zudem ist der „Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit“ ein wichtiger Zusatz, der beim Abschluss des Versicherungsvertrags beachtet werden sollte.