Die 5 Sicherheitsregeln, zum Beachten beim Arbeiten an elektrischen Anlagen
1. Freischalten:
Als Freischalten bezeichnet man das allpolige Trennen einer elektrischen Anlage von spannungsführenden Teilen. Dabei ist zwischen spannungsführenden und spannungslosem Anlagenteil eine je nach Betriebsspannung unterschiedlich lange Trennstrecke herzustellen.
Aus Sicherheitsgründen muss bei Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln mit Betriebsspannungen über 50V Wechselspannung bzw. 120V Gleichspannung stets freigeschaltet werden, sofern keine besonderen Maßnahmen zum Arbeiten unter Spannung getroffen werden.
An der Arbeitsstelle müssen vor Arbeitsbeginn alle Spannung führenden Leitungen allpolig abgeschaltet werden. Das kann durch das Betätigen von Hauptschaltern, das fachgerechte Entfernen von Sicherungen, das Ziehen von Steckverbindungen usw. erfolgen. Schaltet der Arbeitende nicht selber frei, darf mit der Arbeit erst begonnen werden, wenn die mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung der Freischaltung vorliegt. Die Vereinbarung eines Zeitpunktes, zu dem freigeschaltet werden soll, ist nicht zulässig. Der vor Ort mit der Arbeit beauftragte Arbeitnehmer muss die Spannungsfreiheit durch geeignete Mess-Prüfmittel, die allpolige Spannungsfreiheit feststellen. (<1KV zweipolige Prüfmittel, >1KV der Spannungshöhe entsprechende einpolige Hochspannungsprüfer oder kapazitive Prüfeinrichtungen)
2. Gegen Wiedereinschalten sichern:
Um zu vermeiden, dass eine Anlage, an der gerade gearbeitet wird, irrtümlich wieder eingeschaltet wird, muss ein Wiedereinschalten zuverlässig verhindert werden. Dazu werden etwa die herausgedrehten Sicherungen durch abschließbare Sperrelemente ersetzt oder Leitungsschutzschalter mit Klebefolie abgeklebt. Manchmal ist es auch möglich, den Hauptschalter, den Schaltschrank oder den Sicherungskasten mit einem Vorhängeschloss zu sichern. Für die Dauer der Arbeit muss ein Verbotsschild gegen Wiedereinschalten angebracht sein.
3. Spannungsfreiheit feststellen:
Das Feststellen der Spannungsfreiheit in Niederspannungsnetzen, dies sind elektrische Anlagen mit Betriebsspannungen unter >1KV, darf nur eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person und nur mit dafür geeigneten Geräten oder Einrichtungen durchführen.
Die Spannungsfreiheit feststellen bei Hochspannungsanlagen mit Betriebsspannungen ab 1KV darf nur durch eine Elektrofachkraft und nur mit dafür geeigneten Geräten oder Einrichtungen geschehen. Die Verwendung von Universalmessgeräten ist wegen der hohen Unfallgefahr in energiereichen Anlagen untersagt. Es muss stets allpolig, d.h. an jedem einzelnen Leiter, die Spannungsfreiheit festgestellt werden.
Bei Spannungsprüfern für Anlagen bis 1KV handelt es sich in der Regel um eine zweipolige Ausführung (Spannungsprüfer: mit Glimmlampe und Tauchspulmesswerk, mit Glimmlampe und Dreheisenmesswerk, mit Leuchtdioden und Funktionstest) Entweder wird eine vorhandene Spannung durch eine aufleuchtende Glimmlampe, durch ein Messgerät oder durch Leuchtdioden angezeigt. Mit diesen Geräten lässt sich auch die ungefähre Spannungshöhe der Anlage ermitteln, neuere Prüfgeräte besitzen einen Unwucht Motor, dessen Frequenz von der zu messenden Spannungshöhe abhängig ist. Spannungsprüfer für Anlagen mit Nennspannungen über 1KV sind einpolig.
Die eingesetzten Spannungsprüfer müssen der jeweiligen Nennspannung entsprechen und sind vor und nach Spannungsfreiheit feststellen zu prüfen, das heißt, diese sind an einer definitiv spannungsführenden Quelle auf Funktionalität zu testen: vorher, weil der Spannungsprüfer defekt sein könnte, und danach, weil der Spannungsprüfer nach dem „Vorprüfen“ einen Defekt erleiden könnte. Einpolige Hochspannungsprüfer für Nennspannungen über 1KV besitzen heute eine eingebaute Testeinrichtung, wodurch der Funktionstest vereinfacht wird.
Nach Feststellen der Spannungsfreiheit werden die Leiter und die Erdungsanlage mit kurzschlussfesten Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen miteinander verbunden. Diese Maßnahme bewirkt, dass bei irrtümlichem Einschalten die vorgeschalteten Überstromschutzorgane auslösen und dass sich parallel liegende Leitungen nicht aufladen (z.B. bei Freileitungen).
Im Bereich der neuen Bundesländer wird zwischen einer freimelde- und freigabe- bereiten Arbeitsstelle unterschieden: Wird nur an den Schaltstellen geerdet und kurzgeschlossen, so ist das freigeschaltete Anlagenteil freimeldebereit. Wird zusätzlich an der Arbeitsstelle geerdet und kurzgeschlossen, so ist dieses Anlageteil Freigabe-bereit.
Zu beachten ist auch, dass zuerst geerdet und erst dann kurzgeschlossen wird. In Anlagen mit Nennspannungen bis 1KV, mit Ausnahme von Freileitungen und Verteilernetzen, darf das Erden und Kurzschließen unterbleiben, wenn die Regel 1 bis 3 vorschriftsgemäß durchgeführt wurden.
5. Benachbarte, spannungsführende Teile abdecken
Oft kann eine unzulässige Annäherung zu benachbarten, unter Spannung stehenden Anlagenteilen nicht ohne Weiteres verhindert werden. In so einem Fall müssen diese Anlageteile durch feste und zuverlässig angebrachte isolierende Abdeckungen gegen zufälliges Berühren gesichert werden. Offen liegende Drähte sollten mit zum Querschnitt passenden Tüllen oder mit Isolierband gesichert werden.